Honorarvereinbarung

für Honorarkräfte der Volkshochschule im Landkreis Cuxhaven e. V.

Der besseren Lesbarkeit wegen wird im Vertrag nur eine Form der Auftragnehmerbezeichnung verwandt, die für männliche und weibliche
Auftragnehmer gleichermaßen gelten soll.
Zwischen der Volkshochschule im Landkreis Cuxhaven e. V.
–  im Folgenden VHS genannt  –
Debstedter Straße 5a
27607 Geestland
und
{%d_anrede%} {%d_titel%} {%d_vorname%} {%d_name%}
– im Folgenden Auftragnehmer genannt –
Straße: {%d_strasse_und_nr%}
Wohnort: {%d_plz_ort%}
wird folgende Honorarvereinbarung geschlossen: Der Auftragnehmer übernimmt eine Lehrtätigkeit als
freiberuflicher Dozent.
Titel der Bildungs-/Lehrveranstaltung,
– im Folgenden Veranstaltung genannt –
der Maßnahme, des Projekts:
{%k_titel%}
Veranstaltungs-Nr.: {%k_nr%}
Beginn: {%k_beginn_dat%}
Ende: {%k_ende_dat%}
Anzahl der Termine: {%k_dauer%}
Anzahl der Unterrichtsstunden (UE = 45 Min.): {%k_honfaktor%}
Honorarsatz/UE: € {%k_honorarsatz%}
Erstattung Verwaltungsaufwand bei Durchführung der Veranstaltung: € {%k_spesen%}
Es gelten folgende Vereinbarungen:
1.
Der  Auftragnehmer erhält  hiermit  einen Vertrag  der VHS zur  verantwortlichen Leitung oben genannter Veranstaltung im Rahmen der Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag (§§ 611 ff). Der Auftragnehmer ist frei darin, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Der Auftragnehmer hat weder einen Anspruch auf weitere Beantragung durch die VHS noch ist er zur Annahme weiterer ihm angebotener Aufträge verpflichtet.
2.
Der vorliegende Auftrag tritt mit dem ersten Veranstaltungstag in Kraft und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf der Veranstaltung.
3.
Zeitpunkt, Umfang und Ort der Veranstaltung werden durch Auftragnehmer und VHS einver- nehmlich abgestimmt. Änderungen während der Veranstaltung bedürfen der gemeinsamen Vereinbarung, das heißt, Verschiebungen, Teilungen und Zusammenlegungen (Termine, Teilnehmende etc.) im Kontext der Veranstaltung erfolgen nach Absprache zwischen den Parteien.
4.
Die Freiheit der Lehre ist gewährleistet. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht. Die VHS kann im Hinblick auf organisatorische, inhaltliche, methodisch- didaktische und sonstige qualitative Aspekte nur Empfehlungen geben. Die Lehrmaterialien können frei gewählt werden.
5.
Die VHS kann eine Veranstaltung vor deren Beginn absetzen oder nach Beginn abbrechen, wenn weniger als die notwendige Mindestteilnehmerzahl vorliegt oder ein anderer Grund gegeben ist, den die VHS nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer nur für die durchgeführten Unterrichtsstunden einen Honoraranspruch. Etwaige Aufwendungen werden ersetzt, sofern deren Wert durch die Kursabsage entfällt.
6.
Für die Honorierung gilt die obige Honorarabsprache der Parteien. Bei normalen VHS-Kursen ist das Honorar nach Beendigung der Veranstaltung und der Vorlage des unterschriebenen Vertrages in Kopie, der Honorarabrechnung des Auftragnehmers (unter Einhaltung der Mindestbestandteilen nach § 14 UStG) und der Vorlage der Anwesenheitsliste aus der jeweiligen Veranstaltung fällig. Bei Langzeitmaßnahmen kann monats- oder quartalsweise abgerechnet werden. Mit dem Honorar ist sämtlicher Aufwand des Auftragnehmers abgegolten.
7.
Das Honorar ist versicherungsfreies Entgelt, der Auftragnehmer trägt für die Krankenversiche- rung und gesetzliche Rentenversicherung gem. § 2 SGB VI selbst Sorge. Die VHS behält keine Steuern vom Honorar ein, für die Versteuerung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Da kein Arbeitsverhältnis begründet ist, erfolgt keine Honorarzahlung im Krankheitsfall. Aus- zeiten wegen Urlaub und anderer Tätigkeiten im Verlauf der Veranstaltung sind der VHS im Planungsvorlauf zur Veranstaltung vom Auftragnehmer mitzuteilen.
8.
Auftragnehmer und VHS haben das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.
Der Auftragnehmer haftet für Mängel der Leistung und für Fristüberschreitungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer die volle Gewähr für eine einwandfreie fach- und sachgerechte Ausführung der Vertragsdienstleistungen unter Berücksichtigung der etwa überlassenen Unterlagen und der mit der VHS getroffenen Verein- barungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er seine Verpflichtung nach diesem Vertrag mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringt; er ist jedoch nicht für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet unbe- schränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von Leben, Leib oder Ge- sundheit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Produktions- haftungsgesetzes (ProdHafG) sowie im Umgang einer vom Auftragnehmer gegebenenfalls ausdrücklichen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des vorliegenden Auftrags vorher- sehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
10.
Der Auftragnehmer überträgt der VHS räumlich und unbeschränkt für die Dauer der gesetz- lichen Schutzfrist sämtliche Nutzungsrechte an Werken, die im Rahmen des vorliegenden Vertrages geschaffen werden, als ausschließliche Nutzungsrechte. Ansonsten sichert der Auftragnehmer zu, dass sämtliche Arbeitsergebnisse, die im Rahmen des Auftrags erstellt werden, frei von Rechten Dritter sind und die ungehinderte ausschließliche Nutzungsrechts- ausübung einschließlich der Weiterübertragung durch die VHS nicht tangiert wird. Mit der
oben   vereinbarten   Vergütung  sind  sämtliche   Ansprüche  des  Auftragnehmers  –   soweit gesetzlich zulässig – abgegolten. Dies gilt auch abschließend für die Nutzungsrechtsüber- tragung.
11.
Änderungen, Ergänzungen wie auch die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schrift- form. § 305 b BGB bleibt unberührt. Alle vereinbarten Nebenabreden bedürfen der Schriftform und werden dem Honorarvertrag als Anlagen beigefügt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestim- mung am weitgehendsten nahekommt.
Wir bitten die Auftragnehmer besonders auf folgende geltende Punkte zwischen den Parteien zu achten:
a)
Ohne Rücksprache mit der VHS sind keine Termin-, Orts- oder Raumänderungen zulässig.
b)
Bei Erkrankungen und sonstigen spontanen Verhinderungen des Auftragnehmers ist die VHS unverzüg- lich zu verständigen.
c)
Namen und Adressen von Teilnehmenden dürfen für keine anderen als zur Durchführung der Veranstal- tung unabdingbaren Zwecke verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben oder privat verwendet werden.
d)
Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind einzuhalten.
e)
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, An- und Abmeldungen für die Veranstaltung anzunehmen oder Kursentgelt zu kassieren. Das ist Aufgabe der VHS Verwaltung.
f)
Der Auftragnehmer achtet in seiner Veranstaltung darauf, dass Anwesenheitslisten korrekt sind und Teilnehmende am Ende der Veranstaltung Feedbackbögen erhalten. Anwesenheitslisten und Feed- backbögen sind für Qualitätsmanagement und die AEWB-Zertifizierung „ZAZAVplus“ der VHS – als Empfänger öffentlicher Mittel – unabdingbar.
g)
Der Auftragnehmer hat sich innerhalb der Veranstaltung jeder Art weltanschaulicher und/oder parteipoli- tischer Indoktrinierung zu enthalten.
h)
Der Auftragnehmer hat die für den Auftrag relevanten Informationen (organisatorisch/inhaltlich) der VHS sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen.
i)
Der Auftragnehmer hat über alle bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäftsabläufe der VHS Verschwiegenheit zu wahren und sich gegenüber der VHS als Auftraggeber loyal zu verhalten; diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung vorliegenden Auftrags.
j)
Feedback seitens der Auftragnehmer ist sehr willkommen und notwendig für das Qualitätsmanagement. Die VHS Fachbereichsleitenden und der VHS Vorstand stehen für Gespräche gern zur Verfügung.
k)
Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen/Gegenstände der VHS, die er gegebenenfalls für die Lehrtätig- keit erhalten hat, nach Beendigung der Laufzeit dieser Vereinbarung unverzüglich zurückzugeben, dazu gehören auch Schlüssel für Schulungsstätten.
l)
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Veranstaltungsräume nach der jeweiligen Nut- zungszeit in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden und Defekte in den Räumen, an Aus- stattungsgegenständen und technischen Geräten umgehend der VHS Verwaltung mitgeteilt werden.
Geestland, {%k_beginn_dat%}
Ort, Datum:
Signatur-Bild
Dr. Marie-Louise Rendant                                          
VHS Vorstand
Auftragnehmer/in