Honorarvertrag
über freie Mitarbeit als Lehrkraft bei der vhs Gilching e.V.
Gilching, den {%fb_datum_aktuell%}
vhs Gilching - Landsberger Str. 17a - 82205 Gilching
{%d_anrede%}
{%d_vorname%} {%d_name%}
{%d_strasse_und_nr%}
{%d_plz_ort%}
Zwischen
{%d_zusatz%}{%d_vorname%} {%d_name%}, {%d_strasse_und_nr%}, {%d_plz_ort%}
Telefon: {%d_tel%}, Mobil: {%d_mobil%}, Telefax: {%d_fax%}
E-Mail: {%d_email%}
Personalnummer: d_nr, Veranstaltung: {%k_nr%}
Bank: {%d_bank%},
IBAN: {%d_iban%}, BIC: {%d_bic%}
Kontoinhaber: {%d_kontoinhaber%}
nachfolgend Lehrkraft genannt
und
vhs Gilching e.V., Landsberger Str. 17a, 82205 Gilching
Telefon: +49 (0) 8105 7795-0, Telefax: +49 (0) 8105 7795-77
E-Mail: vhs@vhs-gilching.de, Internet: http://www.vhs-gilching.de
Amtsgericht Registergericht - Starnberg: VR 315
Bank: KSK München Starnberg Ebersberg,
IBAN: DE57702501500430272690, BIC: BYLADEM1KMS
Gläubiger-ID: DE28ZZZ00000241383
nachfolgend vhs genannt
§ 1 Die vhs kündigt die vereinbarte Veranstaltung im Programm {%k_semester%} an wie folgt:
Titel:
{%k_nr%} {%k_titel%}
Termine, Datum, Uhrzeit:
{%k_dauer%} / {%k_beginn_datum_mit_wochentag%}-{%k_ende_datum%}, {%k_uhrzeit_von%} Uhr - {%k_uhrzeit_bis%} Uhr
Abweichende Kurstage:
{%k_abwktage%}
Ort:
{%r_raumprog1%} {%r_raumprog2%} {%r_raumprog3%}
Teilnehmerzahl
min. {%k_teil_min%}, max. {%k_teil_max%}
Text: {%k_titel%}
{%k_info%}
§ 2 Als Honorar für die Lehrtätigkeit ist für die oben genannte Veranstaltung vereinbart:
Doppelstunden x Honorarsatz (à 90 min) {%dk_ue%} x {%dk_honsatz%} = {%dk_honorar%} €
Fahrtkosten (Fahrtkostensatz: {%dk_fahrtkostensatz%}) {%dk_fahrtkosten%} €
Fahrtkosten (Pauschale) {%d_wegsatz%} €
Sonstige Ausgaben (u.a. Coronaaufwandsentschädigung, Material): {%dk_spesen%} €
Gesamte Auszahlung: {%dk_gesamt%} €
§ 3 Zusätzliche Vereinbarungen:
Material:
{%k_material%}
Vereinbarungen:
{%dk_vertrag%}
§ 4 Der Honoraranspruch besteht nur, wenn die Veranstaltung in der vereinbarten Weise (s. o. und Anlagen) und gemäß der Ankündigung im Programm durchgeführt wurde. Wird ein Kurs während der Durchführung aus Gründen, die nicht von der Lehrkraft verschuldet wurde abgesagt, hat die Lehrkraft Anspruch auf eine anteilige Vergütung der abgeschlossenen Unterrichtseinheiten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Das Honorar wird nach Abschluss der Veranstaltung fällig und nach Eingang der Honorarrechnung ausbezahlt. Alle hierauf erhobenen Steuern und Beitragsleistungen zur Sozialversicherung gehen zu Lasten der Lehrkraft. Die vhs erstattet hierzu keine Anteile. Für einen eventuell erforderlichen Nachweis der Vergütung gegenüber dem Arbeitsamt ist die Lehrkraft verantwortlich. Die MwSt. ist in der Vergütung enthalten, sollte sie MwSt.-pflichtig werden. Die Abtretung der Honorarforderung wird gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Mit dem oben vereinbarten Honorar ist sämtlicher sonstiger Aufwand abgegolten.
§ 5 Die Lehrkraft wirkt im Rahmen der getroffenen Vereinbarung(en) und Ankündigung(en) im Programm des genannten Semesters für die vhs persönlich wie wirtschaftlich selbständig und unabhängig. Die nebenberufliche/nebenamtliche Tätigkeit beansprucht die Arbeitskraft nicht überwiegend. Sie richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Dienst- und Werkvertrag (§ 611 ff. BGB). Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet. Es entsteht kein Anspruch auf Erfüllung von Tarifabkommen und sonstiger vor- oder nachgelagerter gesetzlicher Bestimmungen.
§ 6 Die Vereinbarung wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen das bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung die minimale Teilnehmerzahl (s. Seite 1 dieser Vereinbarung, § 1) erreicht wird. Wird im Einzelfall die auflösende Bedingung (minimale Teilnehmerzahl) auf den 2. Unterrichtstag festgelegt, ist dies im Honorarvertrag vermerkt. Falls zu einem früheren Zeitpunkt absehbar ist, dass die Mindestzahl nicht erreicht wird, kann die vhs von diesem Vertrag vor Eintritt der auflösenden Bedingung zurücktreten.
§ 7 Die Lehrkraft verpflichtet sich,
  1. a)
    die Interessen der vhs zu wahren und die Lehrtätigkeit persönlich und gemäß der Vereinbarungen (s. § 1 und Anlagen) auszuüben,
     
  2. b)
    bei Erkrankung oder sonstigen Verhinderungen die vhs (Geschäftsstelle) unverzüglich zu verständigen, so dass diese die Teilnehmer noch rechtzeitig benachrichtigen kann. Ferner verpflichtet sich die Lehrkraft ausgefallene Unterrichtsstunden nachzuholen. Ist dies nicht möglich, darf die vhs einen Ersatz bestellen oder die Veranstaltung beenden. Die Lehrkraft ist nicht verpflichtet, andere Lehrkräfte zu vertreten,
     
  3. c)
    weder Gebühren für die Veranstaltung entgegenzunehmen oder einzuziehen noch Ermäßigungen zu gewähren,
     
  4. d)
    weder eigene noch Erzeugnisse und Dienstleistungen Dritter anzubieten oder dafür zu werben,
     
  5. e)
    nicht im Rahmen der Lehrtätigkeit politisch für eine Partei zu wirken,
     
  6. f)
    von der vhs zur Verfügung gestellte Unterlagen und Materialien während der Dauer und nach Ende dieses Vertrags außerhalb dieser vertraglichen Verpflichtung nicht zu verwenden,
     
  7. g)
    Unterlagen und Materialien für die Veranstaltung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der vhs an Teilnehmer zu verkaufen,
     
  8. h)
    bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nach dem 1. Termin unverzüglich mit der vhs (Geschäftsstelle) zu sprechen,
     
  9. i)
    eine Ausfertigung dieser Vereinbarung innerhalb einer Woche unterschrieben an die vhs zurückzusenden. Diese Ausfertigung dient als Grundlage für die Honorarabrechnung,
     
  10. j)
    durch die Tätigkeit bekannt werdende Daten nicht weiterzugeben oder weiterzuverwenden (Datenschutz nach BDSG; Datenschutzverpflichtung für Lehrkräfte) - auch nicht für eine eigene selbstständige Tätigkeit – und sie sorgsam aufzubewahren, damit Unbefugte nicht darauf zugreifen können, sie nach Beendigung der Veranstaltung zu vernichten oder sie der vhs zu übergeben, falls dies vereinbart oder zu erwarten war,
     
  11. k)
    technische Schadensfälle und Unfälle unverzüglich der vhs (Geschäftsstelle) zu melden;
     
  12. l)
    Benachteiligungen und Diskriminierungen von Teilnehmern der vhs, wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der jeweils aktuellen Fassung beschrieben, zu verhindern oder zu beseitigen.
     
  13. m)
    bei Verwendung von Materialien, Unterlagen und Konzepten Dritter, die Urheberrechtsfragen geklärt zu haben und ggf. über die notwendigen Lizenzen bzw. Rechte zu verfügen.
§ 8 Mit Grundlage des BDSG sind die Datenschutzverpflichtung für Lehrkräfte und die Datenschutzerklärung der vhs für den Umgang mit Personaldaten der Lehrkräfte für Zwecke der ausschließlichen vhs-internen Verwaltung, inklusive der Seminarverwaltung des Bayerischen Volkshochschulverbandes für Fortbildungen und zum Versand seiner Einladungen und Programminformationen Bestandteil dieses Honorarvertrags.
§ 9 Die jeweilige Betriebs- und Hausordnung der Hauptschule, des Erwachsenbildungszentrums und anderer Veranstaltungsorte sind Bestandteil dieses Honorarvertrags. Schadensersatzansprüche der Lehrkraft sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10 Die Lehrkraft versichert, dass sie die in § 3.26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen (sog. Übungsleiterpauschale) in vollem Umfang für das aus diesem Vertrag zu zahlende Honorar beanspruchen wird. Sollte sie solche Einnahmen in diesem Kalenderjahr auch bei anderen Auftraggebern erzielen, teilt sie eine andere Verwendung der Übungsleiterpauschale bis spätestens 31.3. des nächsten Jahres der vhs mit.
§ 11 Die Partner sind sich darüber einig, dass die Lehrkraft, ohne in einem dauerhaften Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art leistet, die ihr aufgrund besonderen Vertrauens übertragen worden sind. Die vhs kann die Lehrkraft auffordern durch Zeugnisse und/oder Proben (Arbeitspläne, Durchführung einer Veranstaltung) ihre Lehrfähigkeit vorzuweisen. Weitergehende Anweisungen kann die vhs nicht erteilen.
§ 12 Die Haftung der vhs für Schäden jedweder Art, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstehen mögen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der vhs Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 13 Diese Vereinbarung ist beschränkt auf die Dauer der in § 1 (einschl. Anlagen) beschriebenen Veranstaltungen. Weitergehende Forderungen können daraus nicht abgeleitet werden. Von dieser Vereinbarung abweichende und/oder zusätzliche Übereinkünfte sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Für Kündigungen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 627 BGB).
Gilching, den {%fb_datum_aktuell%}
....................................., den ....................
Dr. Michael A. Rappenglück
Lehrkraft